general terms and conditions Chiptuning

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... der Firma ChipTuning-Austria Inh. Wolf Dieter

  1. Geltungsbereich:
    Die folgenden Geschäftsbedingungen gelten für alle unsere gegenwärtigen und zukünftigen Lieferungen und Leistungen soweit sie nicht durch eine ausdrückliche schriftliche Vereinbarung mit uns abgeändert oder ausgeschlossen werden. Bedingungen des Käufers wird ausdrücklich widersprochen. Sie verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir Ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns widersprechen. Sollten unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen von uns geändert werden, wird Ihnen eine geänderte Fassung übermittelt. Die Änderung gilt als genehmigt, wenn ihr nicht binnen zwei Wochen ab Erhalt widersprochen wird.

  2. Wirksamkeit von Bestellung und Vereinbarung:
    Kaufverträge und sonstige Bestellungen kommen durch Entgegennahme der Willenserklärung des Käufers zustande. Einer schriftlichen Bestätigung seitens des Verkäufers bedarf es daher nicht. Sämtliche zwischen Kunden und Mitarbeiter der Fa. Chip-Tuning-Austria abgeschlossene Vereinbarungen kommen bloß mit der aufschiebenden Bedingung zustande, dass ihnen die Geschäftsführung zustimmt. Es steht der Firma Chip-Tuning-Austria frei, die von ihren Mitarbeitern angebahnten Rechtsgeschäfte nicht zu genehmigen. Ein solcher Fall ist dem Kunden binnen 3Wochen mitzuteilen, das mit ihm angebahnte Rechtsgeschäft gilt sodann als von vornherein nicht zustandegekommen.

  3. Qualitätsangaben:
    Werden nicht bestimmte Eigenschaften bedungen, so liefert die Fa. Chip-Tuning-Austria Erzeugnisse handelsüblicher Qualität. Maß- und Analysenangaben stellen Näherungswerte dar, die geringfügig über- und unterschritten werden können. Werden Eigenschaften der unter einer bestimmten Bezeichnung vertriebenen Ware verändert (z.B. bei Nachfolgemodellen), so ist die Fa. Chip-Tuning-Austria berechtigt, das geänderte Produkt zu liefern.

  4. Lieferung:
    Der Fa. Chip-Tuning-Austria steht es frei, die Art der Versendung ihrer Ware und das Transportmittel auszuwählen. Angekündigte Liefertermine gelten, wenn keine Fixgeschäfte vereinbart worden sind, als bloß annähernd geschätzt. Wird ein vereinbarter Liefertermin um mehr als drei Wochen überschritten, so kann der Käufer schriftlich eine Nachfrist von drei Wochen setzen und nach ihrem Verstreichen vom Vertrag zurücktreten. Für diesen Fall ist davon auszugehen, dass die Vereinbarung ohne Verschulden von der Fa. Chip-Tuning-Austria nicht erfüllt werden konnte, weshalb Schadenersatzansprüche an die Fa. Chip-Tuning-Austria ausgeschlossen sind. Der Fa. Chip-Tuning-Austria steht es frei, in Teillieferungen zu liefern. Der Käufer ist verpflichtet, die Teillieferungen anzunehmen, die auch gesondert verrechnet werden können. Fälle höherer Gewalt entheben die Fa. Chip-Tuning-Austria von der Lieferpflicht. Das gleiche gilt für alle unvorhergesehenen, vom Willen der Fa. Chip-Tuning-Austria unabhängigen Störungen und Erschwerungen der Liefermöglichkeit, wie Betriebsstörungen aller Art, Rohstoffmangel und behördliche Maßnahmen, welcher Art auch immer. Hierzu zählt insbesondere auch der gänzlich oder teilweise Ausfall von Lieferungen, aus welchem Grund auch immer, seitens einer bestehenden oder von der Fa. Chip-Tuning-Austria in Aussicht genommenen Bezugsquelle. Es besteht auch keine Verpflichtung für die Fa. Chip-Tuning-Austria, bei Eintritt einer der vorgenannten Umstände die Eindeckung mit der vertragsgegenständlichen oder einer gleichartigen Ware bei fremden Bezugsquellen vorzunehmen.

  5. Versand:
    Versandspesen gehen zu Lasten des Käufers. Soweit in unseren Konditionen vorgesehen, berechnen wir die Verpackung zum Selbstkostenpreis. Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Käufers. Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person oder Anstalt übergeben worden ist. Wird der Versand auf Wunsch des Käufers verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über. Versandweg und Versandmittel sind, wenn nicht anders vereinbart, unserer Wahl überlassen. Transportversicherungen werden von uns nur auf ausdrückliche Weisung und Kosten des Käufers vorgenommen. Transportschäden sind sofort beim Empfang der Ware protokollarisch gegenüber dem Ablieferer festzustellen und binnen 8 Tagen an uns schriftlich zu melden.

  6. Preise:
    Den Lieferungen der Fa. Chip-Tuning-Austria liegen jeweils die in der zuletzt herausgegebenen Preisliste festgelegten Listenpreise zugrunde. Sind nicht Fixpreise vereinbart, so ist die Fa. Chip-Tuning-Austria berechtigt, die am Tag der Lieferung gültigen Listenpreise zu verrechnen. Sind in den Verkaufspreisen öffentliche Abgaben enthalten, die nach Abschluss des Vertrages, jedoch vor Bezahlung des Kaufpreises erhöht werden, so ist die Fa. Chip-Tuning-Austria berechtigt, den Käufer mit diesen zusätzlichen Nebenkosten zu belasten. Ebenso ist die Fa. Chip-Tuning-Austria berechtigt, eine zwischen Vertragsabschluß und Lieferung nicht unerheblich zu lasten der Fa. Chip-Tuning-Austria eingetretene Veränderung der Fremdwährungskursen zum Euro, zum Anlass einer Vertragsanpassung oder zum Rücktritt vom Vertrag zu nehmen. Gutscheine haben eine maximale Gültigkeit von 12 Monaten und können nicht auf reduzierte Ware eingelöst werden. Pro Einkauf nur ein Gutschein einlösbar.
  7. Zahlungsbedingungen:
    Lieferungen erfolgen gegen bar, Nachnahme, oder Vorauskasse, ohne jeglichen Abzug. Ansonsten ist die Zahlung 7 Tage ab Rechnungsdatum zu leisten. Bei Zahlungsverzug fallen Verzugszinsen von 10% sowie allfällige Mahn- und Inkassospesen an.

  8. Garantie bzw. Gewährleistung ausschließlich auf den gelieferten Tuningchip:
    Die Garantiezeit auf das Produkt selbst beträgt 1 Jahr, beginnend mit dem Kaufdatum an dem die Fa. Chip-Tuning-Austria den Chip erstmals in den Handel gebracht hat. Die von der Fa. Chip-Tuning-Austria gelieferten Waren sind binnen 3 Tagen nach Ablieferung auf Mängel zu untersuchen. Wenn ein Mängel festgestellt wird, ist uns dieser unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Bei Unterlassung dieser Anzeige gilt die Ware als genehmigt. Bei rechtzeitiger und berechtigter Mängelrüge wird von uns nach unserer freien Wahl entweder die Verbesserung oder eine Ersatzlieferung vorgenommen, wofür uns eine angemessene Frist zur Verfügung steht. Von der Gewährleistungspflicht nicht umfasst sind solche Schäden, die bei dem Käufer oder einem Dritten durch unsachgemäße Behandlung, Abnützung, ungewöhnliche äußere Einflüsse, bei Feuchtigkeit, Wärme oder Kälte entstanden sind. Für Mängelfolgeschäden, für die Verletzung von Schutz-u.Sorgfaltspflicht gegenüber Dritten, haftet die Fa. Chip-Tuning-Austria bloß bei Vorsatz und auffallender Sorglosigkeit (qualifiziert grober Fahrlässigkeit).

  9. Haftung für allfällige Schäden, Folgeschäden bzw. Produkthaftung:
    Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass in unserem Lieferumfang keine Haftung auf allfällige Schäden bzw. Folgeschäden (z.B. Einbauschäden, Motorschäden, usw.) übernommen werden! Eine Ersatzpflicht nach dem Produkthaftgesetz oder aus anderen Bestimmungen abgeleiteten Produkthaftungsansprüche für Sachschäden am Kfz bzw. sonstigen Gegenständen oder Personen, ist ausgeschlossen. Jedoch hat der Kunde die Möglichkeit z.B. bei der Fa. Pro-Car Garantievertriebssysteme eine Zusatzversicherung für z.B. Motor, Getriebe und Antriebswelle laut dessen Garantiebestimmungen (spätestens bei der Bestellung des Tuningchips) abzuschließen! Chipeinbau kann zu Verlust der Werksgarantie und der Gewährleistungspflicht des Fahrzeugherstellers führen. Die Leistungssteigerung von Kfz erfordert eine Neutypisierung! Der Käufer verpflichtet sich den Ausschluss der Haftung gem. Produkthaftgesetz bei Weiterveräußerung der Ware einschließlich dieser Bestimmungen zu überbringen.

  10. Eigentumsvorbehalt:
    Die gelieferten Waren bleiben unser Eigentum bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung, gleich aus welchem Rechtsgrunde sowie bis zur Einlösung sämtlicher, uns in Zahlung gegebener Wechsel und Schecks. Die Ware darf vor Bezahlung aller Forderungen oder vor Einlösung der dafür gegebenen Wechsel oder Schecks ohne unsere Zustimmung weder verpfändet noch zur Sicherung übereignet werden. Die Forderungen aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt mit sämtlichen Nebenrechten zur Sicherung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung an uns abgetreten. Nimmt der Käufer Forderungen aus einer Weiterveräußerung gegen ein mit einem Dritten bestehendes Kontokorrentverhältnis auf, so gilt der jeweils abtretbare Saldo als abgetreten. Auf unser Verlangen ist der Käufer verpflichtet die Abtretung dem Drittbesteller zur Zahlung an uns bekannt zugeben oder Namen und Anschrift offen zulegen. Der Käufer hat bis zur vollständigen Bezahlung der Waren jeden Wohnsitzwechsel sowie jede Pfändung der Ware bzw. sonstige Beeinträchtigung unserer Rechte uns unverzüglich anzuzeigen. Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 20%, so sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.

  11. Kaufrücktritt bzw. Warenrücksendungen:
    Auftragsstornierungen und Warenrücksendungen dürfen nur bei ausdrücklicher vorheriger schriftlicher Zustimmung des Verkäufers erfolgen. Bei einer positiven Zustimmung zum Verkaufsrücktritt unsererseits wird eine Stornogebühr von 15% des Kaufpreises veranschlagt! Die Rücksendung von Waren muss spesenfrei erfolgen. Grundsätzlich werden nur original verpackte Neuteile zurückgenommen, die auch als solche wiederveräußert werden können. Bei nicht erfolgreicher Montage des Chips durch den Kunden bzw. Wiederverkäufer können keine Ansprüche auf Arbeitszeitvergütung (z.B. für Montagekosten, Ein-Ausbau bzw. Umtausch, Fehlersuche usw.) sowie Kostenersatz für Wiederveräußerung, Lagerung, Versand, Zinsen oder sonstiger Bearbeitungsgebühr gegenüber Fa. Chip-Tuning-Austria geltend gemacht werden. Dem Verkäufer steht es frei, bei einer eventuellen Rückholaktion die verkaufte Ware zum Verkaufspreis ohne jeglichen Zusatzkosten bzw., Schadensansprüchen zurückzufordern (z.B. bei Patentverletzungen usw.).
  12. Keine Abmahnung ohne vorherige Kontaktaufnahme.

    Die Kostennote einer anwaltlichen Abmahnung ohne vorhergehende Kontaktaufnahme mit uns wird im Sinne der Schadensminderungspflicht als unbegründet zurückgewiesen und gegebenenfalls Gegenklage wegen Verletzung vorgenannter Bestimmungen erhoben.

    Sollte irgendwelcher Inhalt oder die designtechnische Gestaltung einzelner Seiten oder Teile dieses Onlineportals fremde Rechte Dritter oder gesetzliche Bestimmungen verletzen oder anderweitig in irgendeiner Form wettbewerbs- rechtliche Probleme hervorbringen, so bitten wir unter Berufung auf § 8 Abs. 4 UWG, um eine angemessene, ausreichend erläuternde und schnelle Nachricht ohne Kostennote. Wir garantieren, dass die zu Recht beanstandeten Passagen oder Teile dieser Webseiten in angemessener Frist entfernt bzw. den rechtlichen Vorgaben umfänglich angepasst werden, ohne dass von Ihrer Seite die Einschaltung eines Rechtsbeistandes erforderlich ist. Die Einschaltung eines Anwaltes, zur für den Diensteanbieter kostenpflichtigen Abmahnung, entspricht nicht dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen und würde damit einen Verstoss gegen § 13 Abs. 5 UWG, wegen der Verfolgung sachfremder Ziele als beherschendes Motiv der Verfahrenseinleitung, insbesondere einer Kostenerzielungsabsicht als eigentliche Triebfeder, sowie einen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht darstellen. In solchen Fällen muss mit einer Gegenklage wegen Verletzung vorgenannter Bestimmungen gerechnet werden.

  13. Datenspeicher:
    Wir setzen Sie davon in Kenntnis, dass wir Ihre Daten - soweit geschäftsnotwendig und im Rahmen des Datenschutzgesetzes (§22DSG) zulässig - EDV mäßig speichern und verarbeiten! Sollten Sie dieses nicht wünschen, bitten wir Sie dieses bei der Bestellung bekannt zugeben!

  14. Verkaufsverbot in Skandinavien und England:
    Wir setzen Sie davon in Kenntnis, dass der Vertrieb von Produkte der Fa. Chip-Tuning-Austria in Schweden, Norwegen, Finnland, Dänemark, England, Scottland, Wales, Northern Ireland, Southern Ireland und Thailand ausschließlich über vertraglich festgelegte Generalimporteuren erfolgt und es deshalb nicht erlaubt ist in diesen Länder direkt bzw. indirekt (über Zwischenhändler) zu exportieren.

  15. Gerichtsstand:
    Erfüllungsort, Zahlungsort und Gerichtsstand für alle sich mittelbar und unmittelbar aus den Vertragsbeziehungen ergebenen Streitigkeiten ist das für 9800 Spittal/Drau/Österreich örtlich und sachlich zuständige Gericht.


Mit dieser Auflage (09/2005) sind alle vorher erstellten Geschäftsbedingungen ungültig.